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StGB § 13 Begehen durch Unterlassen
[ Auszug: (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafü ... ]
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[ StGB Begehen durch Unterlassen ] [ StGB Handeln für einen anderen ] [ StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln ] [ StGB Irrtum über Tatumstände ] [ StGB Verbotsirrtum ] [ StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen ] [ StGB Schuldunfähigkeit des Kindes ] [ StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen ] [ StGB Verminderte Schuldfähigkeit ]